Eingruppierung  2026

Stand: Januar 2026

Auf dieser Seite werden die derzeit geltenden Regelungen zur Eingruppierung im öffentlichen Dienst einschließlich der jeweiligen Stufenlaufzeiten bereitgestellt.

Informationen zur Eingruppierung und Stufen im öffentlichen Dienst

Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgt auf Grundlage der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit sowie der hierfür erforderlichen Qualifikation. Sie ist tarifvertraglich verbindlich geregelt und erfolgt in Entgeltgruppen (E 1 bis E 15) sowie innerhalb dieser in Erfahrungsstufen. Die Eingruppierung bestimmt maßgeblich die Höhe des Bruttoentgelts, wobei Tätigkeiten mit höheren fachlichen Anforderungen und größerer Verantwortung sowie einschlägige Berufserfahrung zu einer höheren Einstufung führen.


Rechtsgrundlage der Eingruppierung ist § 12 TVöD, der das Bewertungsverfahren normiert. Demnach wird die übertragene Tätigkeit anhand tariflich festgelegter Tätigkeitsmerkmale bewertet und einer entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet. Maßgeblich ist dabei nicht die individuelle Qualifikation der beschäftigten Person, sondern die Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit.

Die Entgeltgruppen E 1 bis E 15 bilden eine hierarchische Struktur, die sich an dem erforderlichen Ausbildungsniveau und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit orientiert. Während die Entgeltgruppen E 1 bis E 4 einfache Tätigkeiten ohne besondere fachliche Anforderungen abbilden, umfassen die Entgeltgruppen E 5 bis E 8 fachlich anspruchsvollere Tätigkeiten, etwa im Bereich der Verwaltung oder des Handwerks. Die Entgeltgruppen E 9a bis E 12 sind typischerweise dem gehobenen Dienst zugeordnet und setzen in der Regel einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation voraus. Die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 repräsentieren den höheren Dienst und sind Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Anspruch, Führungsaufgaben oder besonderer Verantwortung vorbehalten.


Innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgt eine weitere Differenzierung nach Erfahrungsstufen. Die Stufenzuordnung bei der Einstellung richtet sich nach der Dauer und Relevanz der einschlägigen Berufserfahrung. Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet. Bei mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung erfolgt eine Einstufung in Stufe 2, bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 3. Der Aufstieg in die höheren Stufen bis maximal Stufe 6 erfolgt durch das Erreichen festgelegter Stufenlaufzeiten, die an die Dauer der Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe geknüpft sind und grundsätzlich automatisch erfolgen.


Besondere Regelungen bestehen für Höhergruppierungen, die regelmäßig mit der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verbunden sind. In diesen Fällen erfolgt häufig eine stufengleiche Höhergruppierung, bei der die bisher erreichte Erfahrungsstufe ganz oder teilweise beibehalten wird. Darüber hinaus können besondere Leistungen der Beschäftigten zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeiten führen. Im Bereich des TV-L ist zu beachten, dass grundsätzlich sechs Erfahrungsstufen vorgesehen sind, wobei die Entgeltgruppe E 1 lediglich fünf Stufen umfasst.


Im Unterschied zur freien Wirtschaft ist die Eingruppierung im öffentlichen Dienst nicht individuell verhandelbar, sondern tarifvertraglich eindeutig festgelegt. Sie dient der Gewährleistung von Transparenz, Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung der Beschäftigten und stellt somit ein zentrales Element der Entgeltstruktur im öffentlichen Dienst dar.

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